„European-Chinese Cultural Exchange, Education and Science Association
(Europäisch-Chinesische Vereinigung für kulturellen Austausch, Bildung und
Wissenschaft)“
(1) Der Verein führt den Namen „European-Chinese Cultural Exchange, Education and Science Association (Europäisch-Chinesische Vereinigung für kulturellen Austausch, Bildung
und Wissenschaft)“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, die
Staaten der EU und die Volksrepublik China. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordung, Bundesgesetz vom 28.06.1961 BGBl. Nr. 194 (BAO). Im
Folgenden wird der Verein „European-Chinese Cultural Exchange, Education and Science
Association (Europäisch-Chinesische Vereinigung für kulturellen Austausch, Bildung und
Wissenschaft)“als „Verein“ bezeichnet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist unpolitisch und
bezweckt die
(1) Einrichtung eines Informationsdienstes und Leistung von Hilfestellung, um einerseits die
Einrichtungen des Bildungssystems, insbesondere Universitäten, Fachhochschulen,
Hochschulen, Gymnasien, Grundschulen und sonstige Lehreinrichtungen einerseits, sowie
Professoren und Studenten sowie Schüler und das im Bildungsbereich tätige Verwaltungs- und
Managementpersonal sowie die Ausbildungssysteme näher zu bringen und konkrete
Ansprechpartner zur Lösung von Problemstellungen zu nennen und andererseits aber auch
generell das Verhältnis und die Beziehung zwischen Europa und China zu Dritten zu
unterstützen, zu verbessern, zu fördern und zu vertiefen,
(2) Initiierung, Förderung, Unterstützung, etc. von und Mitarbeit an Projekten, Aktivitäten,
Maßnahmen zur Hebung und Verbesserung der Beziehungen beider Bildungssysteme
Österreichs und Europas einerseits und der Volksrepublik China andererseits,
(3) Durchführung von Veranstaltungen in Europa und in der Volksrepublik China mit dem
Zweck die Bildungssysteme einander näher zu bringen und wechselseitig voneinander zu
lernen,
(4) Verbesserung der Beziehung zwischen chinesischen und europäischen
Wissenschaftstreibenden, insbesondere im Bereich der Technologienaustausch und den
Aufbau sowie den Ausbau des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses,
2
(5) Organisation von Veranstaltungen und Förderung von Sport- und Kulturaustausch
zwischen Europa und China.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) als ideelle Mittel dienen
a) Abhaltung von und Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Konferenzen,
Vorträgen, Diskussionen, Workshops, Seminaren und Medienarbeit,
b) Unternehmung, Verlegung und Herausgabe von Druckwerken jeglicher Art und Medien
sowie Newsletter per E-Mail, die Errichtung/Betrieb einer Homepage,
c) Pflege von gesellschaftlichen Beziehungen zu europäischen und chinesischen
Wirtschaftstreibenden und Personen des öffentlichen Lebens sowie öffentliche Institutionen,
d) Zusammenarbeit mit und Kontaktherstellung zu anderen chinesischen und europäischen
Einrichtungen, Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
e) direkte Unterstützung seitens des Vereins,
f) Pflege der Geselligkeit/gesellige Zusammenkünfte.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Subventionen, Förderungen, Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen Dritter,
(1) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und für den
Verein nennenswerte und nicht bloß gelegentliche Arbeit leisten. Unterstützende Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
sonstige geldeswerte Zuwendungen oder Leistungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Mitglied des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen und
rechtsfähiger Personengesellschaften werden durch Delegierte ausgeübt.
(2) Über die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder, der Ehrenmitglieder
sowie die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
bzw. Ernennung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die besondere Würdigung einzelner Ehrenmitglieder durch vereinsinterne Ehrentitel wie
„Ehrenpräsident“ etc. ist zulässig, über deren Verleihung und Aberkennung wird vom
Vereinsvorstand endgültig entschieden.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die
Mitgliedschaft erlischt ferner durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, er ist dem Vorstand nach
Tunlichkeit schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz
zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sonstige Leistungen nicht erbringt.
Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhalten, wegen Schädigung
des Vereinszweckes verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss kann an die nächste
Generalversammlung berufen werden. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung
ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen.
(5) Die ausgetretenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge oder Abgeltung ihrer sonstigen Leistungen.
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung (aktives Wahlrecht) Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu
unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder haben die
Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten bzw. die sonstigen Leistungen zu erbringen. Von
der Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge sind die Ehrenmitglieder entbunden.
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§§11 und 12), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).
(1) die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung der ordentlichen
Vereinsmitglieder“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
binnen 3 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind die ordentlichen Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin – nach Tunlichkeit unter
Angabe einer Tagesordnung – schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
ordentlichen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder E-Mail-Adresse)
oder telefonisch (unter der vom ordentlichen Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Telefonnummer) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c) oder durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Tagesordnung können bis zum Ende der Generalversammlung jederzeit
mündlich gestellt werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und
stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer formlosen schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit dirigiert der
Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt den Präsidenten oder sein Stellvertreter.
Wenn auch der Stellvertreter des Präsidenten verhindert oder ein solcher nicht bestellt ist, so
führt der Generalsekretär den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlungen sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbereiches und des
„Rechnungsabschlusses“ unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
d) Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende
Mitglieder,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, erforderlichenfalls einen stellvertretenden
Präsidenten, einen Generalsekretär, erforderlichenfalls einen stellvertretenden
Generalsekretär, einen Kassier, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Kassier, einen
Schriftführer, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Schriftführer, und allenfalls nötige
Referenten. Der Vorstand hat bei Ausscheiden/Ausfall eines gewählten Vorstandmitgliedes
das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie währt jedenfalls bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von jedem sonstigen
Vorstandsmitglied schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens ein Drittel von Ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch der
Stellvertreter des Präsidenten verhindert oder ein solcher nicht bestellt ist, so führt der
Generalsekretär den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Außer durch Tod und Wahl eines neuen Vorstandes erlischt die Funktion eines
Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann auch die Beiziehung
außenstehender Personen beschließen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
b) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des „Rechnungsabschlusses“
c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,
d) Information der ordentlichen Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften „Rechnungsabschluss“,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
g) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
h) Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung vereinsinterner Ehrentitel wie
„Ehrenpräsident“ etc.,
i) allfällige Errichtung eines Beirates (§ 14),
j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der Präsident ist der höchste Funktionär des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Schriftliche Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereins müssen zu ihrer Gültigkeit vom Präsidenten oder einem
Stellvertreter, im Falle der Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern unterfertigt
werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch den Präsidenten gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.
(5) Der Generalsekretär hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden
Geschäfte des Vereins verantwortlich.
(6) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung des Vereins zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs, des
Schriftführers und des Kassiers die allenfalls bestellten jeweiligen Stellvertreter.
(1) Wird ein Beirat eingerichtet, so kommt ihm in allen wichtigen Fragen beratende Funktion
zu. Der Beirat ist mit wichtigen Vertretern aus Wirtschaft und Politik sowie einflussreichen
Persönlichkeiten des europäischen, wie auch chinesischen Wirtschaftslebens zu besetzen.
(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderungen durch Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 10 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 10 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Niemand kann ohne sein Einverständnis zum Schiedsrichter berufen werden.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet, ohne an
weitere Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – einen
Beschluss über die Abwicklung zu fassen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der
§§ 34 ff BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der Vereinsbehörde laut § 9(1) und § 28 (2) VereinsG anzuzeigen.
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